Was erwarten Sie von einer Arbeitsvermittlung?
Wir bieten Ihnen eine umfassende Betreuung - von der ausführlichen und individuellen Beratung rund um die Bewerbung bis zur dauerhaften Eingliederung an der neuen Arbeitsstelle.
Wir unterstützen Sie aktiv bei allen notwendigen Schritten. Profitieren Sie von unserer Erfahrung und Kompetenz im Bereich der Arbeitsvermittlung.
Dabei umfassen unsere Leistungen im Besonderen:
-Auswertung vorhandener Unterlagen
-Abgleichung von Stellenangeboten und Ihren Fähigkeiten
-Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche
-assistierte Vermittlung
-Analyse der Gespräche
Sie interessieren sich detaillierter für unsere Leistungen? Für ein unverbindliches erstes Beratungsgespräch stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder per E-Mail, damit wir einen Termin vereinbaren können.
Informationen zum Ablauf:
1. Bewerbungsunterlagen an uns übersenden
- auf dem Postweg an unsere Firmenanschrift
- elektronisch via E-Mail an folgende Adresse: leipzig@ava-job24.de
Grundsätzlich gilt hierbei:
Je vollständiger die Unterlagen, desto besser sind die Chancen für eine Vermittlung!
Ihre Bewerbungsunterlagen sollten hierbei folgende Dinge enthalten:
- tabellarischer Lebenslauf
- Lichtbild
- Zeugnisse über den Berufsabschluss (Gesellenbrief, Facharbeiterzeugnis)
- Zeugnisse über Zusatzqualifikationen/Zetifikate
- Arbeitgeberbeurteilungen, Arbeitszeugnisse, Referenzen
- Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite)
2. Eingangsbestätigung Ihrer Bewerbung über postalisch oder elektronischen Weg
Sofern Sie unseren Vermittlungsvertrag und Personalbogen noch nicht mitgesendet haben, den Sie jederzeit in unserem Downloadbereich einsehen können, senden wir Ihnen diese Informationen gerne zu. Der Vermittlungsvertrag der entweder auf der Basis des Vermittlungsgutscheines oder ohne Gutschein, also Selbstzahler abgeschlossen wird, gestattet uns Ihre Unterlagen an Dritte (Arbeitgeber) weiterzuleiten.
3. Rücksendung der Unterlagen
Eine Aufnahme der Vermittlung in ein Beschäftigungsverhältnisses kann erst nach vollständigen Erhalt der Unterlagen (Vermittlungsvertrag, Personalbogen und vollständiger Bewerbung) erfolgen. Sobald uns Ihre vollständigen Unterlagen vorliegen werden Sie in unserer Vermittlungssoftware gespeichert.
5. Kontaktaufnahme durch die AVA–Personalvermittlung
Da Sie als Arbeitssuchender bei uns im Vordergrund stehen, erfolgt immer eine telefonische Kontaktaufnahme um individuell bei der Arbeitsvermittlung reagieren zu können und auch den entsprechenden Arbeitgeber zu finden. Hierbei bringen wir als Arbeitsvermittler den Arbeitssuchenden und Arbeitgeber in Kontakt.
6. Während der Vermittlung
Sollten Sie während unserer Vermittlung Fragen (Auslandseinsatz, Unterkunft, Fahrgeld usw...) haben, stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung.
7. Positive Vermittlung an einen Arbeitgeber
Sollte es zu einer positiven Vermittlung kommen, benötigen wir von Ihnen falls vorhanden das Orginal des Vermittlungsgutscheines der ARGE/Agentur für Arbeit.
8. zum Schluß
Da unser Ziel ist, den Arbeitssuchenden in ein längerfristiges Beschäftigungsverhältnis zu bringen, steht bei uns die Betreuung und Dienstleistung an oberster Stelle.
Um Ihnen als Arbeitssuchenden den Weg zu erleichtern, haben wir in unserem Informationsbereich noch ein paar nützliche Hinweise zusammengetragen.
9. Rechtliches
Private Arbeitsvermittlung - Häufig gestellte Fragen
Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?
Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
Wann ist die Vergütung fällig?
Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?
Benötigen private Arbeits- und Ausbildungsvermittler eine Erlaubnis?
Die gesamte private Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ist seit dem 27. März 2002 nicht mehr erlaubnispflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass jegliche Reglementierung entfallen ist.
Zu beachten sind weiterhin bestimmte - teilweise erheblich geänderte -Schutzvorschriften. Es handelt sich um Bestimmungen über die Auslandsvermittlung, über den Vermittlungsvertrag
zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden, über die Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung, über die Unwirksamkeit bestimmter Vereinbarungen sowie über die
Behandlung von Daten (§§ 292, 296 bis 298 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Aufgabe, die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen
(§ 394 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB III).
Wie hoch ist die Vergütung für die Arbeits- und Ausbildungsvermittlung?
Von Arbeitsuchenden kann eine Vermittlungsvergütung verlangt werden. Dazu muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden, aus dem insbesondere die
Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitsuchende an den Vermittler zahlen soll (§ 296 Absatz 1 SGB III).
Seit dem 1.1.2005 gelten folgende Höchstsätze (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer):
einheitlich 2.000 Euro. Ausnahme: Bei Künstlern, Fotomodellen, Berufssportlern und so weiter gelten weiterhin die durch Rechtsverordnung festgelegten Vergütungen.
weiterhin 150 Euro bei der Vermittlung von Au-pairs.
Mit der Vergütung sind auch alle Leistungen abgegolten, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind (§ 296 Absatz 1 Satz 3 SGB III). Vereinbarungen, die
gegen vorstehende Regelungen verstoßen, und mündliche Vereinbarungen sind unwirksam (§ 297 Nummer 1 SGB III).
Wann ist die Vergütung fällig?
Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Er darf keine Vorschüsse auf die
Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. Bei der Ausbildungsvermittlung dürfen weiterhin nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden (§ 296a
SGB III). Verstöße gegen diese Vergütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der Bundesagentur für Arbeit mit Bußgeldern geahndet werden können (§ 404 Absatz 2
Nummer 11 SGB III).
Gibt es Vermittlungsverbote?
Die Vermittlung von und nach Nicht-EU-/EWR-Staaten ist erlaubt, soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nicht durch Rechtsverordnung bestimmt hat, dass die
Vermittlung für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf (§ 292 SGB III). Die Rechtsverordnung wurde am 22. November 2004
erlassen. Danach dürfen Ausländer aus dem Nicht-EU-/EWR-Ausland für folgende Beschäftigungen in Deutschland nur von der Bundesagentur für Arbeit vermittelt werden:
Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
Saisonbeschäftigungen
Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
Beschäftigungen als Haushaltshilfe
Beschäftigungen als Pflegekraft
Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer)
Verstöße gegen diese Vermittlungsverbote sind mit Bußgeld bedroht. Zu beachten ist im Übrigen das Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht.
Welche Datenschutzbestimmungen sind zu beachten?
Der Vermittler darf nur Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, die für die Vermittlungstätigkeit erforderlich sind (§ 298 Absatz 1 SGB III). Handelt es sich um
personenbezogene Daten oder um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, ist dazu im Einzelfall die Einwilligung des Betroffenen nach Maßgabe des § 4a des
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlich.
Besteht eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung?
Ja, das Gewerbe private Arbeitsvermittlung muss beim Gewerbeamt an- und gegebenenfalls abgemeldet werden. Bei Unzuverlässigkeit kann das Gewerbeamt die Gewerbeausübung
nach § 35 Gewerbeordnung (GewO) untersagen.
leipzig@ava-job24.de - Tel.:0341/4933810
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